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Inhaber

KFZ-Werkstatt Garage 22 GmbH

FN 629995 p

Mark Dodes-Thumfort

3701 Oberthern 11

Österreich

Telefonnummer: 0677 62490002

E-Mail-Adresse: office@garage22.at


Urheberrecht

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Haftungshinweis

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Allgemeine Bedingungen

für die Ausführung von Reparaturen und sonstigen Arbeiten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aufbauten und deren Teilen sowie die Erstattung hierauf bezüglicher Kostenvoranschläge sowie für den Verkauf von (Ersatz-) Teilen, Betriebsstoffen sowie von Kraftfahrzeug-Zubehör.
  2. Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende oder sie ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schritform.
  3. Der durch den Verweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des KFZ-Halters. Wenn eine solche Bevollmächtigung tatsächlich nicht vorliegt, haftet die den Reparaturauftrag unterfertigende Person für alle aus diesem Auftrag folgenden Ansprüche des Auftragnehmers. Nur der schriftliche Reparaturauftrag ist verbindlich; die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und auf elektronischem Weg übermittelter Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzung - Auftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen Probefahrten durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben.

Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungs-Kennzeichen zu benützen.

II. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Kosten sind keine Kostenvoranschläge. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt. Ein Kostenvoranschlag liegt nur dann vor, wenn die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Losten nach kaufmännisch-technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also in Einzelposten nach Arbeit, Material, usw. aufgeschlüsselt sind.

Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag auszuschließen.

Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag, dem ein derartiger Kostenvoranschlag (ohne Gewährleistung) zugrunde gelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage um bis zu 15 Prozent überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine darüberhinausgehende Überschreitung ist dem Auftraggeber anzuzeigen; dieser ist diesfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei er die vom Auftragnehmer bereits geleistete Arbeit angemessen zu vergüten hat.

III. Abrechnung

Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers/Verkäufers, die Arbeitskosten nach aufgewendeter Arbeitszeit zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen; soweit für standardisierte Leistungen Arbeitswerte (AW) herausgegeben sind, wird der Verrechnung von Leistungen der zutretende AW in Ansatz gebracht. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung nach verwendetem Material, Fremdleistungen AW und mangels AW tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit aufzuschlüsseln.

Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und Überstundenaufschläge zum AW und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehen Mehrkosten verrechnet werden.

IV. Zahlungen

Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen und Waren hat bei Übergabe bzw. Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten in bar oder per Kartenzahlung zu erfolgen. Von fälligen Beträgen hat der Auftraggeber/Käufer Zinsen in Höhe von 10% zu entrichten. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom vertag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Mahnkosten und Wechselspesen Gehgen zu Lasten des Auftraggebers/Käufers, die in rechtlichem Zusammenhang mit seien Verbindlichkeiten stehen, gerichtlich festgelegt oder vom Auftraggeber/Käufer anerkannt worden sind.

V. Übergabe

Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers.

Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen. Der Auftragnehmer hat hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden, es treffen ihn jedoch nicht die Pflichten eines Verwahrers. Ist der Auftraggeber/Käufer seit mindestens 12 Monaten mit der Abnahme des Reparaturgegenstandes in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, den Reparaturgegenstand auf Rechnung des Auftraggebers/Käufers zu verwenden.

VI. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Ersetze Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind - sofern es sich nicht um Tauschteile handelt - zu vernichten.

Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe des Reparaturgegenstandes Gelen nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung obengenannter Forderungen auszuführen sind. 

Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückhaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückhaltung wird hierdurch nicht berührt.

VII. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haftbarkeit zu rechnen.

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Von Auftraggeber beigestellte (Ersatz-) Teile, Betriebsstoffe, Aggregate, Zubehör und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung; weiterst ist für deren Eignung der Auftraggeber allein verantwortlich.

VIII. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung

Der Auftragnehmer leistet für die durchgeführtem Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile sowie verkaufte Ersatzteile und Zubehör nach Maßgabe folgender Bestimmungen Gewähr. Die für Neuteile allenfalls geltenden vertraglichen Garantieerklärungen des Herstellers bleiben hiervon unberührt.

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Tag der Übergabe. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinn des KSchG, gelten die gesetzlichen Fristen.
  2. Es wird nur für solche Mängel Gewähr geleistet, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Dies ist auch dann vom Auftraggeber zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist.
  3. Ansprüche aus der Gewährleistung sowie auf einem Gewährleistungsmangel gestützte Schadenersatzansprüche erlöschen, wenn
  • der Auftraggeber/Käufer Mängel nicht unverzüglich nach Übernahme rügt, sind Mängel erst im üblichen Gebrauch erkennbar, hat die Rüge unverzüglich nach deren Erkennbarkeit zu erfolgen. Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber/Käufer Verbraucher im Sinne des KSchG ist.
  • Oder die vom Mange betroffenen Teile von dritter Seite oder vom Auftraggeber/Käufer selbst verändert oder in Stand gesetzt wurden; dies gilt nicht bei Notreparaturen oder bei Instandsetzungen, die wegen Verzuges des Auftragnehmers/Verkäufers in der Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten erforderlich wurden. Es gilt auch dann nicht, wenn solche Veränderungen oder Instandsetzungen für die neuerlich geltend gemachten Mängel nicht kausal waren. 

4. Bei Vorliegen von Gewährleistungsmängeln ist der Auftragnehmer/Verkäufe nach seiner Wahl verpflichtet, die nachgewiesenen Mängel zu beheben, die Sache kostenlos zu ersetzen oder einen angemessenen Geldersatz zu leisten, dessen Höhe jedenfalls mit dem Betrag begrenzt ist, den der Auftraggeber/Käufer für die mangelhafte Reparatur oder den mangelhaften Teil zu entrichten hatte. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche von Auftraggebern/Käufern, die Verbraucher im Sinne des KSCHG sind, bleiben von  vorstehenden Bestimmungen unberührt.
 
5. Zur Ausführung des aufgrund von Gewährleistungsansprüchen zu erbringenden Leistungen hat der Auftraggeber/Käufer den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer/Verkäufer in dessen Betrieb (in welchem der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber/Käufer übergeben worden ist) auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer/Verkäufer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber/Käufer zunftbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz für das Unterlassen der Mängelbehebung leisten; dieser Ersatz ist der Höhe nach jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, den der Auftraggeber/Käufer für die mangelhafte Reparatur oder den mangelhaften Teil zu entrichten hatte.
 
6. Der Auftraggeber/Käufer hat wegen eines Gewährleistungsmangels auch aus dem Titel des Schadenersatzes nur die sich aus dem vorstehenden Bedingungen ergebenden Ansprüche. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Käufers sowohl wegen eines Gewährleistungsmangels als auch wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn den Auftragnehmer/Verkäufer oder Personen, für welche er einzustehen hat, am Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft. Reine Vermögensschäden wie entgangener Gewinn oder frustrierte Aufwendungen, indirekte Schäden und Schäden Dritter werden keinesfalls ersetzt; ist der Auftraggeber/Käufer Verbraucher im Sinne des KSchG, erfolgt ein Ersatz solcher Schäden nur bei sBetehen eines gesetzlichen Anspruchs und unter der weiteren Voraussetzung eines dem Auftragnehmer zustehenden groben Verschuldens.

IX. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes und sonstigen Schadenersatzansprüchen

  1. Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes, wenn diese von ihm verschuldet sind. Bei Beschädigung des Reparaturgegenstandes beschränkt sich die Haftung nach Wahl des Auftragnehmers und dessen Instandsetzung oder auf die angemessenen Kosten einer solchen Instandsetzung, bei Verlust des Reparaturgegenstandes auf den Ersatz von dessen Wert. Für weitergehende Ansprüche hafte der Auftragnehmer nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten für die Haftung des Unternehmers bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Wertgegenstände aus dem zur Reparatur übergegeben Fahrzeug zu entfernen. Andernfalls ist eine Haftung des Auftragnehmers für dessen Verlust oder Beschädigung ausgeschlossen.
  3. Sonstige Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer/Verkäufer aus welchem Rechtstitel immer sind, soweit dieser oder einer Person, für welche er einzustehen hat, kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) zu vertreten hat, ausgeschlossen.
  4. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Gewährleistungsmangels und wegen Mangelfolgeschäden gelten die Regelungen des Punktes VIII.6.

X. Datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung

Der Auftraggeber stimmt einer Übermittlung seiner im Reparaturauftrag angeführten persönlichen Daten an die KFZ-Werkstatt Garage 22 GmbH zum Zwecke seiner Verständigung im Fall der Notwendigkeit von Werkstattbesuchen (aktiven Kundendienstmaßnahmen) sowie zum Zwecke der Bewerbung von und Information über von diesen angebotenen Produkten und Dienstleistungen zu.

XI. Erfüllungsort

ist für die Ausführung von arbeiten der Ort der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, für den Erwerb von Ersatzteilen und Zubehör ohne damit verbunden Auftrag zum Sinai der Betrieb des Verkäufers, in welchem die Bestellung entgegengenommen wurde.

XII. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag bzw. Kaufvertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers/Verkäufers sachlich zuständige Gericht. Ist der Auftraggeber/Käufer Verbraucher im Sinne des KSchG, gilt dies für Klagen gegen ihn nur dann, wenn sein Wohnort, gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort im Sprengel dieses Gerichtes liegt.

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